Sächsisches Versammlungsgesetz höhlt Versammlungsfreiheit aus
18. August2010
Zur Einreichung des Normenkontrollantrags vor dem Verfassungsgerichtshof in Leipzig gegen das Sächsische Versammlungsgesetz:
Im Auftrag aller Mitglieder der Fraktionen Die LINKE, SPD und B90/Die Grünen im Sächsischen Landtag hat der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ralf Poscher von der Albert-Ludwigs Universität Freiburg im Breisgau beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, das im Januar 2010 vom Sächsischen Landtag beschlossene Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) für nichtig zu erklären.
Zwanzig Jahre nach der Wende und achtzehn Jahre nach Inkrafttreten der Sächsischen Verfassung wird durch das Sächsische Versammlungsgesetz die Versammlungsfreiheit, eines der für eine pluralistische Demokratie konstitutiven Grundrechte, massiv ausgehöhlt. Das Gesetz ist unter mehreren Gesichtspunkten eindeutig verfassungswidrig, wie die Mehrheit der Sachverständigen bei der Experten-Anhörung des Landtags festgestellt hat.
Der jährliche Naziaufmarsch in Dresden, der als wichtigste öffentliche Begründung des Gesetzes herhalten musste, wurde nicht durch das Gesetz, sondern die Zivilcourage von mehr als 12.000 Menschen verhindert, von denen einigen deshalb bis heute gerichtlich verfolgt werden.
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sollen laut neuem sächsischem Versammlungsgesetz auch zum Schutz der Erinnerung an die „kommunistische Gewaltherrschaft“ möglich sein, obwohl das Bundesverfassungsgericht erst im November 2009 geurteilt hat, dass aufgrund der Einzigartigkeit der unter dem Nazi-Regime begangenen Verbrechen eine Ausnahme vom sogenannten „Sonderrechtsverbot“ für inhaltsbezogene Beschränkungen der Meinungsfreiheit nur für solche Versammlungen in Betracht kommt, die die historische NS Gewaltherrschaft der Jahre 1933 bis 1945 gutheißen.
Nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz können die örtlichen Versammlungsbehörden nach eigenem Gutdünken Totalitarismustheorie betreiben, indem sie entscheiden, ob eine Versammlung der staatlichen Erinnerungspolitik widerspricht, weil sie sich gegen die Opfer von Gewaltherrschaft oder Kriegen ganz allgemein richtet.
Allgemein wird die Eingriffsschwelle gegenüber Versammlungen in Sachsen in verfassungswidriger Weise abgesenkt: Faktisch muss nicht mehr die Versammlungsbehörde beweisen, dass eine Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, sondern die Anmelder und ihr Anhang müssen die behördliche Vermutung widerlegen, sie seien gefährlich.
Hier die gemeinsame Presseerklärung der Fraktionen DIE LINKE, SPD und Bündnis 90/Die Grünen




