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Warum ich das Sächsische Versammlungsgesetz (wiederholt) abgelehnt habe

25. Januar2012

Die Erklärung zu meinem Abstimmungsverhalten anlässlich der Beratung des Sächsischen Versammlungsgesetzes heute:

Sehr geehrter Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich habe den Gesetzentwurf aus folgenden Gründen abgelehnt:

Wenn es schon ein eigenständiges sächsisches Versammlungsgesetz gibt, dann hätte die Staatsregierung wenigstens die Expertise und den Mut aufbringen sollen, auch wirklich ein neues Gesetz zu erarbeiten.
Ein Versammlungsgesetz, dass endlich die grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Versammlungsrecht zusammenfasst und die Demokratieangst der 50er Jahre überwindet statt sie zu zementieren.
Wenn denn schon das hohe Gut des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit überhaupt durch ein Gesetz eingeschränkt werden muss, dann brauchen wir ein Versammlungsrecht, das nicht vordergründig ein Gefahrenabwehrrecht ist, sondern ein Grundrechtsgewährleitstungsrecht.

Auch die kleinen kosmetischen Eingriffe  seitens der Koalition können nicht darüber hinwegtäuschen das das jetzt beschlossene SächsVersG eher ein Versammlungsverhinderungsgesetz ist.
Sonst hätte die Koalition nicht am Schutzgut der öffentlichen Ordnung als Auffangtatbestand festhalten dürfen.
Sonst wäre die in §3 eingefügte Kooperationspflicht für Versammlungsbehörden mit der untrennbar damit verbundenen Schutzaufgabe und Unterstützungsfunktion der Behörden ggü. der Versammlung ergänzt worden.
Sonst hätte die Staastregierung das Uniformverbot nicht durch ein kaum objektiv bestimmbares Einschüchterungsverbot ergänzen dürfen.

Die spezifisch sächsische Sichtweise der Staatsregierung auf die demokratische Selbstorganisation der Menschen im Freistaat Sachsen bleibt vom Wunsch geprägt, von oben kontrollieren und reglementieren zu können.
Demokratische Teilhabe soll nur in einem kleinen, wohl-abgegrenzten Korridor ermöglicht werden.
Dieses Gesetz ist damit Ausdruck einer gewissen Angst vor freier, selbstbestimmter Meinungsäußerung.
Diese Haltung spiegelt sich auch jenseits der Gesetzgebung, nämlich in der versammlungsrechtlichen Praxis der Versammlungsbehörden und der Polizei wieder. Immer wieder zeigt sich, dass Versammlungsbehörden und Polizei nicht in der Lage sind echte, auf den Einzelfall bezogene Grundrechtsabwägungen zwischen konkurrierenden Schutzgütern vorzunehmen. Auch dazu gibt ihnen das SächsVersG keine geeigneten Instrumente an die Hand.
Allzu oft stehen die Interessen von Verwaltung, Kommunalpolitik im Vordergrund.
Allzu oft wird eine einfache Freund-Feind-Unterscheidung seitens der Polizei ausschlaggebend.
Gefahrenprognosen im Vorfeld von Demonstrationen sind oft mangelhaft, gefüllt von unzulässigen Verallgemeinerungen oder wüsten Gefahrenkonstruktionen die jeder reellen Grundlage entbehren.

Meine Damen und Herren, die Koalition zeigt auch mit diesem Gesetz, dass sie kein Interesse daran hat diesen „sächsischen“ Umgang mit Demokratie zu verändern.

Deshalb habe ich den Gesetzentwurf abgelehnt.

Antifa, Datenschutz / BürgerInnenrechte, Inneres, Mitbestimmung, Reden

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